Verfahren betr. Verlängerung der Bewilligung für den Betrieb des Bohrplatzes Trüllikon-1 bis Ende 27

Verfahren betreffend Verlängerung der Bewilligung für den Betrieb des Bohrplatzes Trüllikon-1 bis Ende 2027
16. Aug. 2024
Öffentliche Auflage des Gesuchs der Nagra (Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle) vom Juni 2024 betreffend Verlängerung der Bewilligung für den Betrieb des Bohrplatzes Trüllikon-1 auf der Parzelle mit der Kataster-Nr. 2395 in der Gemeinde Trüllikon bis Ende 2027

Gemeinde: 8466 Trüllikon

Gesuchstellerin:
Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra), Hardstrasse 73, Postfach 280, 5430 Wettingen.

Gegenstand:
Mit Verfügung vom 17. August 2018 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der Nagra die Bewilligung, die Sondierbohrung Trüllikon-1 auf der Parzelle mit der Kataster-Nr. 2395 in der Gemeinde Trüllikon durchzuführen. In Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung wurde die Bewilligung für den Betrieb des Bohrplatzes auf fünf Jahre ab Beginn der Bauphase befristet. Die Nagra begann im Oktober 2018 mit den Bauarbeiten am Bohrplatz und die erdwissenschaftlichen Untersuchungen im Bohrloch konnten im Frühjahr 2020 erfolgreich abgeschlossen werden.

Ende 2022 hat das Bundesamt für Landestopografie swisstopo in Absprache mit dem BFE und dem BAFU der Nagra sein grundsätzliches Interesse an einer allfälligen Übernahme der Bohrung Trüllikon-1 mitgeteilt. Zurzeit wird geprüft, ob sich die Bohrung für ein Pilotprojekt zur Injektion von CO2 im Untergrund eignet. Da die Bewilligung für den Betrieb des Bohrplatzes auf fünf Jahre ab Beginn der Bauphase befristet ist, musste der Bohrplatz Trüllikon-1 bis im Oktober 2023 zurückgebaut werden, wenn die Bewilligung nicht verlängert wird. In der Folge wurde die Bewilligung per Verfügung des UVEK vom 20. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Das Projekt ist in der Zwischenzeit weiter fortgeschritten. Der Bohrplatz konnte noch nicht an swisstopo übergeben werden. Die Gesuchstellerin beantragt eine weitere Verlängerung der Bewilligung bis zum 31. Dezember 2027. Damit bleibt genügend Zeit, das Projekt weiterzuentwickeln und im Falle der Durchführung einen optimalen Übergang in die Bewilligungshoheit des Kantons Zürich zu gewährleisten.

Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 49 ff. des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1), der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) sowie subsidiär nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage:
Die eingereichten Gesuchsunterlagen können vom 19. August 2024 bis 17. September 2024 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Adresse eingesehen werden:
- Gemeindeverwaltung Trüllikon, Diessenhoferstrasse 11, 8466 Trüllikon

Einsprachen:
Einsprache kann erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist vom 19. August 2024 bis 17. September 2024 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern, mit dem Vermerk "Gesuch betreffend Verlängerung der Bewilligung für den Betrieb des Bohrplatzes Trüllikon-1 " eingereicht werden.

Hinweise:
- Einsprachen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Beweismittel sind beizulegen. Einsprachen sind zu unterzeichnen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG).
- Die vom Projekt betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache (Art. 55 Abs. 3 KEG).
Die Einsprechenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegebenenfalls eine Vertretung bestellen müssen (Art. 11a VwVG). Dies kann für sie mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

Bern, 16. August 2024
Bundesamt für Energie (BFE) 3003 Bern


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